FAQ
Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen zu unseren Produkten

Ja, die verwendete Oracal® 751C Folie ist speziell für den Außeneinsatz entwickelt – sie ist UV-beständig, seewasserfest und widersteht auch Öl, Kraftstoffen sowie schwachen Säuren.

Ja, die Folien lassen sich durch Erwärmen (z. B. mit einem Föhn) und vorsichtiges Abziehen entfernen. Klebereste lassen sich mit Isopropanol oder speziellem Folienreiniger beseitigen.

Unsere Aufkleber haften optimal auf glatten, festen Oberflächen wie GFK, Aluminium, lackiertem Metall und sauber lackiertem Holz. Auf flexiblen Materialien wie Schlauchboothaut, HTP oder PE ist die Haftung meist unzureichend – dort empfehlen wir keine Anwendung.

Diese Materialien haben eine sehr niedrige Oberflächenenergie und sind oft wachsig oder flexibel – daher kann sich der Kleber nicht ausreichend „verankern“. Für diese Flächen sind unsere Folien nicht geeignet.

Unsere Bootsbeschriftungen und Bootskennzeichen aus Oracal® 751C Premium Cast Folie sind im mitteleuropäischen Klima bei sachgemäßer Verklebung und Pflege 5 bis 7 Jahre haltbar – UV- und seewasserfest.

Die Oberfläche muss staub-, fett- und silikonfrei sein. Die ideale Verarbeitungstemperatur liegt bei mindestens +8 °C. Neulackierte Flächen sollten mindestens 21 Tage ausgehärtet sein. Eine Rakel erleichtert das blasenfreie Aufbringen. Detaillierte Verklebeanleitung

Nach der Montage und dem Entfernen der Transferfolie bleiben nur die ausgeschnittenen Buchstaben oder Motive auf dem Boot – ganz ohne störende Hintergrundfolie.

Für Folienschriften (z. B. Bootsname, Kennzeichen) macht das keinen Sinn – sie wären auf einer Seite unlesbar. Grafische Motive können hingegen optional gespiegelt bestellt werden.

Die Oracal® 751C Folien sind ca. 0,055 mm dick, temperaturbeständig von −50 °C bis +110 °C, selbst verlöschend, und kurzzeitig resistent gegen viele Chemikalien. Alle technischen Daten (externer Link)

Häufig gestellte Fragen zur Bootskennzeichnung auf deutschen Binnengewässern

Die korrekte Kennzeichnung Ihres Bootes ist entscheidend für Sicherheit und Vorschriftentreue. Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Kennzeichnungspflicht für Kleinfahrzeuge auf deutschen Binnengewässern.

Ein Boot benötigt grundsätzlich ein gültiges amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen, wenn es auf deutschen Binnenschifffahrtsstraßen betrieben wird. Dies dient der Identifizierung im Notfall, bei Kontrollen oder bei Verstößen gegen Schifffahrtsregeln und ist gesetzlich vorgeschrieben.

Ein „Kleinfahrzeug“ im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) ist ein Wasserfahrzeug, dessen Schiffskörper – ohne Ruder und Bugspriet – weniger als 20 Meter misst. Diese Definition legt fest, ob die Kennzeichnungsvorschriften greifen.

Von der Kennzeichnungspflicht nach KlFzKV-BinSch ausgenommen sind:

  • Muskelkraftbetriebene Fahrzeuge: z. B. Ruderboote, Kanus, Kajaks.
  • Kleine Segelboote: bis 5,50 m Länge, nur unter Segel, ohne Motor.
  • Motorboote mit geringer Leistung: ≤ 2,21 kW (3 PS).
  • Beiboote: spezifische Sonderregelungen (siehe Frage 12).
  • Spezielle Fahrgastboote/Barkassen.
  • Behörden- und Rettungsfahrzeuge: mit dienstlicher Kennzeichnung.

Achtung: Auch ausgenommene Boote müssen ggf. Name und Eignerdaten tragen (§ 2.02 BinSchStrO). Wichtig: Auf Rhein, Mosel und Donau gelten diese Ausnahmen nicht als Befreiung vom amtlichen Kennzeichen!

  • Größe: Mindestens 10 cm hohe lateinische Buchstaben und arabische Ziffern.
  • Beständigkeit: Dauerhaft und fest am Boot angebracht.
  • Farbkontrast: Helle Schrift auf dunklem Grund oder umgekehrt, für beste Lesbarkeit.

Das Kennzeichen ist:

  • außen am Bug, Heck oder Spiegelheck sichtbar anzubringen.
  • jederzeit gut lesbar zu halten (Verantwortung des Schiffsführers).
  • Sonderfall: Auf Rhein und Mosel ist das Kennzeichen an den beiden Vorderseiten (Bug) Pflicht. Auf der Donau wird dies analog erwartet.

Die KlFzKV-BinSch unterscheidet:

  • Amtliche Kennzeichen: Ausgestellt vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA), bestehend aus einer Buchstabenkombination (WSA-Kürzel) plus Zahlen/Buchstaben.
  • Amtlich anerkannte Kennzeichen: z. B. Kennzeichen im Internationalen Bootsschein (IBS) von ADAC, DMYV, DSV; oder Kennzeichen aus bestimmten Landkreisen (Liste siehe ELWIS).

Ja. Wassermotorräder („Jetskis“) müssen immer ein amtliches Kennzeichen vom WSA führen – ein IBS oder amtlich anerkanntes Kennzeichen von Clubs/Landkreisen reicht nicht aus.

Hier gelten strengere Regeln:

  • Nur amtliches Kennzeichen vom WSA zulässig.
  • Anbringung: Mind. 10 cm hoch, an beiden Bugseiten sichtbar.
  • Mitführpflicht: Ausweis zum Kennzeichen immer an Bord.
  • Ausnahmen: Keine allgemeine Befreiung; selbst Boote, die auf anderen Gewässern von der allgemeinen Kennzeichnungspflicht ausgenommen wären, benötigen hier ein amtliches Kennzeichen. Nur seltene Sondergenehmigungen durch die zuständige Behörde können eine Ersatzkennzeichnung zulassen

Der IBS ist ein amtlich anerkanntes Bootskennzeichen, ausgestellt von ADAC, DMYV oder DSV.

  • Kennzeichen: Kombination aus Kennbuchstaben (z. B. A- für ADAC) und individueller Nummer.
  • Nachweis: IBS muss an Bord mitgeführt werden.
  • National: Gilt unbegrenzt, solange alle registrierten Daten korrekt und unverändert sind.
  • International: IBS-Dokument ist i. d. R. 2 Jahre gültig (z. B. für Eigentumsnachweis im Ausland); in vielen Ländern darf das Dokument nicht älter als 2 Jahre sein.

Meldepflichten für Eigner:

  • Änderungen: Name, Anschrift, technische Änderungen (z. B. Motor) sind der ausstellenden Stelle (WSA, Club oder Landkreis) unverzüglich zu melden.
  • Verkauf: Der Verkäufer ist verpflichtet, den Verkauf der ausstellenden Stelle zu melden (kein einfaches Weiterreichen des Kennzeichens).
  • Ungültige Kennzeichen: Müssen unverzüglich vom Kleinfahrzeug entfernt oder unleserlich gemacht werden.

Beiboote (Dingis) benötigen:

  • Nur ein Kennzeichen zur Feststellung des Eigentümers (z. B. Name des Hauptbootes oder des Eigners).
  • Anbringung an Innen- oder Außenseite (auch auf Rhein/Mosel so üblich).
  • Beantragung: Bei jedem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) möglich (keine regionale Bindung für Neuanträge).
  • Benötigt werden: Antragsformular, Eigentumsnachweis (Kaufvertrag, Rechnung), Ausweiskopie. Für Eigenbauten können zusätzliche Nachweise erforderlich sein.
  • Nach Erteilung: „Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen“ – immer an Bord mitführen.

Für detailliertere Informationen und direkten Zugang zu den Rechtsquellen und Antragsformularen empfehlen sich folgende Anlaufstellen:

  • ELWIS – Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (https://www.elwis.de).
  • Gesetze im Internet – Offizielle Gesetzestexte zu KlFzKV-BinSch und BinSchStrO (https://www.gesetze-im-internet.de).
  • ADAC, DMYV, DSV – Automobilclubs und Wassersportverbände für IBS-Anträge.
  • WSA – Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, lokale Ansprechpartner für amtliche Kennzeichen.

Wichtiger Hinweis: Alle Angaben in dieser FAQ wurden sorgfältig recherchiert (Stand: 20. Mai 2025), erfolgen aber ohne Gewähr. Rechtsvorschriften können sich ändern. Für verbindliche und tagesaktuelle Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an die zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter (WSA) oder autorisierte Stellen wie ADAC, DMYV oder DSV.

Sie möchten alle Details zu den rechtlichen Vorschriften wissen? Für eine umfassende Übersicht zu Sonderregelungen für Rhein, Mosel, Bodensee und weiteren Fahrgebieten lesen Sie bitte unseren ausführlichen Ratgeber zur Kennzeichnungspflicht in Deutschland.


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